Norm
VBG §10Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Tätigkeiten, die dem Entlohnungsschema II zuzuordnen sind und für die häufig auch ein sehr differenziertes Fachwissen erforderlich ist, betrifft das Fachwissen einer c-wertigen Tätigkeit nach dem Entlohnungsschema I in der Hauptsache nicht manuelle Vorgänge. Daß das Überwiegen von organisatorischen Leistungen an sich noch nicht die Einstufung in das Entlohnungsschema I rechtfertigt, folgt aus der Einordnung eines Werkstättenleiters in das Entlohnungsschema II in der Anlage zur ADO 1964.Im Gegensatz zu den Tätigkeiten, die dem Entlohnungsschema römisch zwei zuzuordnen sind und für die häufig auch ein sehr differenziertes Fachwissen erforderlich ist, betrifft das Fachwissen einer c-wertigen Tätigkeit nach dem Entlohnungsschema römisch eins in der Hauptsache nicht manuelle Vorgänge. Daß das Überwiegen von organisatorischen Leistungen an sich noch nicht die Einstufung in das Entlohnungsschema römisch eins rechtfertigt, folgt aus der Einordnung eines Werkstättenleiters in das Entlohnungsschema römisch zwei in der Anlage zur ADO 1964.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0081582Dokumentnummer
JJR_19670131_OGH0002_0040OB00097_6600000_001