Norm
ABGB §174Rechtssatz
Will ein Minderjähriger heiraten, um ein außereheliches Kind zu legitimieren, so ist diese Eheschließung nicht unbedingt von besonderem Vorteil für den Minderjährigen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Minderjähriger aus der väterlichen Gewalt entlassen werden soll, genügen die allgemeinen Vorteile der Großjährigkeit nicht, es ist vielmehr gemäß § 266 Abs 1 AußStrG in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die Entlassung ein besonderer konkreter Vorteil für den Minderjährigen ist und nicht die Gefahr eines Mißbrauches besteht (EvBl 1955/419, 5 Ob 186/61, 6 Ob 149/64 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0048566Dokumentnummer
JJR_19670201_OGH0002_0070OB00022_6700000_001