Norm
ABGB §45Rechtssatz
Ein Verlöbnis nach § 45 ABGB setzt mehr voraus als die bloße Absicht, einander zu ehelichen. Vielmehr ist das Verlöbnis ein gegenseitiges Versprechen, einander zu ehelichen, also eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder ein Vorvertrag, dessen Auflösung die im § 46 ABGB festgesetzten Folgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009359Dokumentnummer
JJR_19670202_OGH0002_0020OB00007_6700000_001