RS OGH 1967/2/2 10Os77/67, 11Os96/73, 12Os88/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1967
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Norm

StGB §83

Rechtssatz

Mißhandlungsabsicht ist die Absicht, dem anderen ein körperliches Übel zuzufügen, das mit einer Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit verbunden ist. War hingegen die Absicht des Täters bei dem Angriff gegen eine andere Person nur darauf gerichtet, dieser Unbehagen oder eine vorübergehende Schmerzempfindung zuzufügen, dann ist der Begriff der feindseligen Absicht nicht erfüllt (Stoßen und Schlagen unter Schülern).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 77/67
    Entscheidungstext OGH 02.02.1967 10 Os 77/67
    Veröff: EvBl 1968/183
  • 11 Os 96/73
    Entscheidungstext OGH 23.11.1973 11 Os 96/73
    Abweichend; Beisatz: Mißhandlung ist jedes Einwirken auf den fremden Körper, das - auch ohne äußere oder innere Verletzung - körperliches Unbehagen oder Schmerz erregt (ergangen zu § 140 StG). (T1) Veröff: EvBl 1974/155 S 331 = RZ 1974/15 S 30
  • 12 Os 88/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 12 Os 88/75
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092824

Dokumentnummer

JJR_19670202_OGH0002_0100OS00077_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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