RS OGH 2021/11/30 5Ob21/67; 2Ob110/20w; 5Ob72/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1967
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (§§ 1234 ff ABGB) sind auch bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall anzuwenden. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen, sodaß die Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bildet.Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (Paragraphen 1234, ff ABGB) sind auch bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall anzuwenden. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen, sodaß die Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten