Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Vertretung des Rechtsstandpunktes des eigenen Klienten hat in sachlicher Form zu erfolgen und darf nicht in durch nichts gerechtfertigte Angriffe gegen die Person des Gegenanwaltes ausarten, die mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsdurchsetzung nichts mehr gemein haben (Schriftsatz: ".....jemand gefunden wird, der auf diese Lobgesänge hineinfällt", "Die obige Wiedergabe ist nicht etwa ein Witz" ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020