Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Im Fall der letztwilligen Übertragung eines Gewerbebetriebes samt allen Aktiven und Passiven gehen auf den Erwerber nicht nur die zum Unternehmen gehörigen Benützungsrechte an Räumlichkeiten, sondern auch die mit diesem Benützungsrecht verbundene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes über. Diese Verpflichtung gehört zum Unternehmen als Gesamtsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0010045Dokumentnummer
JJR_19670207_OGH0002_0080OB00025_6700000_001