RS OGH 1967/2/7 8Ob25/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1967
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Norm

ABGB §302 B
ABGB §531
ABGB §1041 C1

Rechtssatz

Im Fall der letztwilligen Übertragung eines Gewerbebetriebes samt allen Aktiven und Passiven gehen auf den Erwerber nicht nur die zum Unternehmen gehörigen Benützungsrechte an Räumlichkeiten, sondern auch die mit diesem Benützungsrecht verbundene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes über. Diese Verpflichtung gehört zum Unternehmen als Gesamtsache.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/67
    Entscheidungstext OGH 07.02.1967 8 Ob 25/67
    JBl 1967,573 = ImmZ 1968,10 = MietSlg 19044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0010045

Dokumentnummer

JJR_19670207_OGH0002_0080OB00025_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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