Norm
AO §8Rechtssatz
Die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner nach der Regelung des § 8 AO unterworfen ist, dauern bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkung an und gehen in diese unmittelbar über.Die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner nach der Regelung des Paragraph 8, AO unterworfen ist, dauern bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkung an und gehen in diese unmittelbar über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0051638Dokumentnummer
JJR_19670208_OGH0002_0060OB00353_6600000_001