Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Die mangelnde Beobachtung der für die Vernehmung des Angeklagten geltenden Vorschriften des § 245 Abs 1 StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010