Norm
ABGB §615 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.Die Bestimmung des Paragraph 615, Absatz eins, ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017