RS OGH 2015/2/25 1Ob14/67, 2Ob631/86, 7Ob539/91, 8Ob139/07k, 9Ob80/14a

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Veröffentlicht am 09.02.1967
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Norm

ABGB §615 Abs1
  1. ABGB § 615 heute
  2. ABGB § 615 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 615 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.Die Bestimmung des Paragraph 615, Absatz eins, ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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