Norm
ABGB §523 BbRechtssatz
Das Begehren der actio confessoria ist auf Feststellung und Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet. Der Eigentümer des herrschenden Gutes hat Anspruch auf eine Erneuerung der belasteten Sache, dass dadurch die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013