Rechtssatz
Der nach § 6 JGG 1961 ergangene Beschluß über die Verpflichtung der Angehörigen des Zöglings zum Ersatz der mit der Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen Kosten ist nicht ein nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbarer Beschluß.Der nach Paragraph 6, JGG 1961 ergangene Beschluß über die Verpflichtung der Angehörigen des Zöglings zum Ersatz der mit der Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen Kosten ist nicht ein nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unanfechtbarer Beschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037707Dokumentnummer
JJR_19670215_OGH0002_0060OB00033_6700000_001