Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Selbst wenn die Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe einen Teil ihres Einkommens zur Bestreitung der Auslagen für ihre Bekleidung verwendete und darin ein teilweiser Unterhaltsverzicht erblickt werden sollte, ergibt sich daraus noch nicht, daß dieser Verzicht auch für die Zeit nach der Auflösung der Hausgemeinschaft Geltung haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047112Dokumentnummer
JJR_19670215_OGH0002_0050OB00036_6700000_002