Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Eine allfällige Tilgung der Vorstrafen hat nichts mit der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, der Unterstellung dieses Verhaltens unter § 49 EheG und mit der Bindung des Zivilgerichtes an einen rechtskräftigen Schildspruch des Strafgerichtes gemäß § 268 ZPO zu tun.Eine allfällige Tilgung der Vorstrafen hat nichts mit der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, der Unterstellung dieses Verhaltens unter Paragraph 49, EheG und mit der Bindung des Zivilgerichtes an einen rechtskräftigen Schildspruch des Strafgerichtes gemäß Paragraph 268, ZPO zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040245Dokumentnummer
JJR_19670215_OGH0002_0060OB00027_6700000_001