Norm
StGB §5 FRechtssatz
Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann (dolux ex re), empfiehlt es sich doch in der Regel der Fälle, auch zur subjektiven Tatseite (also beim Verbrechen nach dem § 132 III StG zum Verleitungsvorsatz) ausdrücklich Feststellungen zu treffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Der Begriff "dolus ex re", der vor allem in der subjektiven Versuchslehre entwickelt wurde, hat in die moderne Vorsatzlehre nicht Eingang gefunden; er hat in der genannten Entscheidung nur die Bedeutung, daß aus den objektiven Fakten auf die subjektive Tatseite ein Schluß gezogen werden kann. es handelt sich daher um einen Umstand, der in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen gehört.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089019Dokumentnummer
JJR_19670217_OGH0002_0120OS00220_6600000_001