Norm
ABGB §646Rechtssatz
Für die Zeit, bis die Organe der letztwillig angeordneten Stiftung bestellt sind, wird die Stiftung durch die Finanzprokuratur vertreten, und zwar auch in Rechtsstreitigkeiten gegen die im Stadium der Konstituierung befindlichen Stiftung, so dass nicht die Bestellung eines Kurators für die Stiftung erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0038170Dokumentnummer
JJR_19670221_OGH0002_0080OB00034_6700000_001