Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Die Wendung, der Bevollmächtigte sei berechtigt, "sämtliche Verhandlungen, Abschlüsse und Entscheidungen zu treffen, welche die Sachlage nötig macht", kann nicht als eindeutige Verkaufsvollmacht gewertet werden. Ein Dritter kann sich daher diesbezüglich nicht auf den Grundsatz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025330Dokumentnummer
JJR_19670221_OGH0002_0080OB00013_6700000_002