RS OGH 1967/2/21 8Ob13/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1967
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Norm

ABGB §1008
ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Die Wendung, der Bevollmächtigte sei berechtigt, "sämtliche Verhandlungen, Abschlüsse und Entscheidungen zu treffen, welche die Sachlage nötig macht", kann nicht als eindeutige Verkaufsvollmacht gewertet werden. Ein Dritter kann sich daher diesbezüglich nicht auf den Grundsatz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/67
    Entscheidungstext OGH 21.02.1967 8 Ob 13/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025330

Dokumentnummer

JJR_19670221_OGH0002_0080OB00013_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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