Norm
EO §39 Z6 IIIFRechtssatz
Wenn der Betreibende noch vor Exekutionsbewilligung ganz allgemein die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragt, ohne die Exekution etwa auf Kosten einzuschränken, so kommt dies einer Rückziehung des Antrages gleich. Keine Kosten.Wenn der Betreibende noch vor Exekutionsbewilligung ganz allgemein die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO beantragt, ohne die Exekution etwa auf Kosten einzuschränken, so kommt dies einer Rückziehung des Antrages gleich. Keine Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012