RS OGH 1967/2/23 1Ob23/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

ABGB §172
ABGB §233 B
AußStrG §9 D1

Rechtssatz

Nach Erlöschen der väterlichen Gewalt mit der Großjährigkeit des Kindes ist die Genehmigung eines zwischen dem Vater und seinem Kinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist der Vater im Hinblick auf die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der Genehmigung bei Vertretung des Kindes durch einen Kollisionskurator "Dritter" (Vorkaufsrecht).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/67
    Entscheidungstext OGH 23.02.1967 1 Ob 23/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006218

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0010OB00023_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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