RS OGH 1967/2/23 1Ob236/66 (1Ob237/66), 1Ob249/67, 1Ob35/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

ABGB §1329
AHG §1 Db
UngVerurtEntschG §1
UHaftEntschG §1

Rechtssatz

Ansprüche nach dem AHG können wahlweise - hilfsweise oder ergänzungsweise auch neben jenen nach dem UHaftEntschG und dem UngVerurtEntschG geltend gemacht werden. Auch für Schäden am Vermögen und an der Person, die als Folge eines schuldhaften widerrechtlichen Freiheitsentzuges aufgetreten sind, besteht Amtshaftung. Das Ausmaß der Ansprüche richtet sich nach dem Grad des Organverschuldens; die Haftungsbeschränkungsbestimmung des § 1329 ABGB ist hier bedeutungslos. An der bisherigen gegenteiligen Judikatur kann infolge der Notwendigkeit und Möglichkeit einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung nicht festgehalten werden (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsentwicklung und der bisherigen Lehre und Rechtsprechung. Contravotum 9, jedoch nur hinsichtlich eines Teiles der Begründung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1967 1 Ob 236/66
    Veröff: EvBl 1967/232 S 292
  • 1 Ob 249/67
    Entscheidungstext OGH 30.05.1968 1 Ob 249/67
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 236/66
  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 35/80
    nur: Auch für Schäden am Vermögen und an der Person, die als Folge eines schuldhaften widerrechtlichen Freiheitsentzuges aufgetreten sind, besteht Amtshaftung. (T1) Beisatz: Durch Art 5 Abs 5 MRK hat die Bestimmung des § 1329 ABGB eine andere Auslegung zu erfahren. (T2) Veröff: EUGRZ 1981,573 = JBl 1982,259 = SZ 54/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031724

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0010OB00236_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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