Norm
ZPO §552 Abs1Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044666Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0010OB00025_6700000_001