RS OGH 1987/11/26 1Ob25/67, 7Ob670/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

ZPO §552 Abs1
  1. ZPO § 552 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
  2. ZPO § 552 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des Paragraph 552, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044666

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0010OB00025_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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