Norm
ABGB §180Rechtssatz
Die Bestimmung, "eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn ...." gilt auch für die Frist von sechzehn Jahren im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung (Mehrheitsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0048747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014