RS OGH 1967/2/23 2Ob37/67, 5Ob1516/92, 10Ob212/97t, 1Ob252/99m, 2Ob7/02x, 4Ob214/13v

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Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

ABGB §180
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §193 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung, "eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn ...." gilt auch für die Frist von sechzehn Jahren im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung (Mehrheitsbeschluß).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0048747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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