RS OGH 1985/9/26 6Ob384/66, 6Ob606/85

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Veröffentlicht am 08.03.1967
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Rechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Anwalts, der mit der Abfassung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft betraut wird, vor Verfassung des Vertrages in das Grundbuch Einsicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026342

Dokumentnummer

JJR_19670308_OGH0002_0060OB00384_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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