Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Der Realitätenvermittler haftet für die Schäden, die sich aus einer Deliktshandlung seines Subvertreters ergeben, dessen er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. (Und zwar nicht nur dem Geschäftsherrn, sondern auch Dritten gegenüber für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0029065Dokumentnummer
JJR_19670309_OGH0002_0010OB00035_6700000_001