Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Für Schriftsätze, mit denen Namen und Anschrift des Beklagten vervollständigt werden, gebühren keine Kosten, wenn diese Angaben aus der Unfallsanzeige mit ausreichender Vollständigkeit entnommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036178Dokumentnummer
JJR_19670309_OGH0002_0020OB00061_6700000_002