Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Kosten eines Kostenbestimmungsantrages, den der Kläger nach Abschluß eines bedingten, in der Folge vom Beklagten widerrufenen Vergleiches, jedoch vor Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist stellt, sind nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036189Dokumentnummer
JJR_19670309_OGH0002_0020OB00061_6700000_003