Norm
ABGB §19Rechtssatz
Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Wege der eigenmächtigen Anspruchsdurchsetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme (Ausnahme §§ 1101, 1321 ABGB) und sie mit angemessenen, d.h. den hiezu unbedingt notwendigen Mitteln geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009067Dokumentnummer
JJR_19670310_OGH0002_0120OS00002_6700000_001