RS OGH 2002/9/2 Bkd57/65, 4Bkd1/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1967
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Norm

DSt 1872 §46 Abs1
DSt 1990 §46

Rechtssatz

Das DSt kennt keine Teilung der Rechtsmittel in "Strafberufung" und "Schuldberufung", sondern bestimmt im § 46 Abs 1 DSt ausdrücklich, daß gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel "der Berufung" - sohin eine volle Berufung - stattfindet. Wenn daher der Kammeranwalt die Strafberufung zurückzieht, die Schuldberufung gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses aber aufrecht hält, so ist die Verhängung einer strengeren Strafe möglich.Das DSt kennt keine Teilung der Rechtsmittel in "Strafberufung" und "Schuldberufung", sondern bestimmt im Paragraph 46, Absatz eins, DSt ausdrücklich, daß gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel "der Berufung" - sohin eine volle Berufung - stattfindet. Wenn daher der Kammeranwalt die Strafberufung zurückzieht, die Schuldberufung gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses aber aufrecht hält, so ist die Verhängung einer strengeren Strafe möglich.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/65
    Entscheidungstext OGH 13.03.1967 Bkd 57/65
  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
    Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrates ist die sogenannte "volle Berufung". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055868

Dokumentnummer

JJR_19670313_OGH0002_000BKD00057_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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