RS OGH 1967/3/14 8Ob48/67

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Veröffentlicht am 14.03.1967
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Norm

ABGB §1102

Rechtssatz

Der Anspruch des neuen Eigentümers auf neuerliche Zahlung eines vorausbezahlten Zinsteiles setzt voraus, daß der neue Eigentümer beim Erwerb der Liegenschaft auf einen höheren, in Zukunft fällig werdenden Zins vertraut hat, als nach Abzug der Vorauszahlung zu leisten wäre. Ein neben einem frei vereinbarten Mietzins frei vereinbarter ständig abnehmender und nach der gewissen Zeit praktisch ganz erlöschender Mietzinszuschlag, der bei Abschluß des Mietvertrages im vorhinein mit einem runden Betrag zu entrichten ist, kann im Hinblick auf die Verbote des § 17 Abs 1 lit a und d MG nicht als im redlichen Verkehr üblich angesehen werden, dies vor allem dann nicht, wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, daß der Mieter bei seinem Auszug den (noch) verbleibenden Betrag (erst) nach Einzug eines anderen Mieters (also offenbar auf dessen Kosten) zurückerhält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 48/67
    Entscheidungstext OGH 14.03.1967 8 Ob 48/67
    Veröff: MietSlg 19135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024863

Dokumentnummer

JJR_19670314_OGH0002_0080OB00048_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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