RS OGH 1967/3/14 10Os188/66, 9Os61/73, 3Ob548/91, 6Ob201/98x, 7Ob49/98a, 6Ob118/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1967
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Norm

ABGB §19
ABGB §344
StGB §3 B10
StGB §109

Rechtssatz

Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 188/66
    Entscheidungstext OGH 14.03.1967 10 Os 188/66
    Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664
  • 9 Os 61/73
    Entscheidungstext OGH 14.09.1973 9 Os 61/73
    nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131
  • 3 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 548/91
    nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55
  • 7 Ob 49/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3)
  • 6 Ob 118/04b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 118/04b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019

Dokumentnummer

JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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