RS OGH 2025/6/12 10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x; 4Ob1

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Veröffentlicht am 14.03.1967
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Rechtssatz

Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des Paragraph 83, StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger römisch zwei 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 188/66
    Entscheidungstext OGH 14.03.1967 10 Os 188/66
    Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664
  • 9 Os 61/73
    Entscheidungstext OGH 14.09.1973 9 Os 61/73
    nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131
  • RS0009019">3 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 548/91
    nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206
  • RS0009019">6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55
  • RS0009019">7 Ob 49/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3)
  • RS0009019">6 Ob 118/04b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 118/04b
    Auch
  • RS0009019">7 Ob 22/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 22/24x
    Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4)
  • RS0009019">4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • RS0009019">14 Os 27/25i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 27/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019

Im RIS seit

14.03.1967

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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