Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß für den Heimaufenthalt von Kindern der Betrag für die vorgesehene Aufenthaltsdauer in Rechnung gestellt wird, wenn der Aufenthalt - aus welchem Grund immer - abgebrochen wird, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021764Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0060OB00025_6700000_001