RS OGH 2025/2/27 7Ob40/67; 9Ob11/03p; 10Ob1/25g; 8Ob28/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1967
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Norm

EO §387
JN §44 Abs1
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005029

Im RIS seit

15.03.1967

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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