Norm
EO §387Rechtssatz
Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005029Im RIS seit
15.03.1967Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025