RS OGH 1967/3/15 7Ob40/67, 9Ob11/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1967
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Norm

EO §387
JN §44 Abs1

Rechtssatz

Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/67
    Entscheidungstext OGH 15.03.1967 7 Ob 40/67
    Veröff: EvBl 1967/325 S 463
  • 9 Ob 11/03p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 11/03p
    Auch; nur: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005029

Dokumentnummer

JJR_19670315_OGH0002_0070OB00040_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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