RS OGH 1967/3/21 VIZR152/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1967
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Norm

StVO §76 Abs1 IIa

Rechtssatz

Fußgänger, die sich am Rand einer Landstraße bewegen, sind nicht verpflichtet, die Fahrbahn beim Annäherung eines Kraftfahrzeuges zu verlassen, um diesem ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit einem anderen Fahrzeug zu ermöglichen. Weichen die Fußgänger dennoch auf den am Fahrbahnrand entlangführenden Rasenstreifen aus, so kann der Kraftfahrer, der sie auch hier durch scharfes Rechtsfahren in Gefahr bringt, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß sie sich durch erneutes Ausweichen endgültig in Sicherheit bringen werden.

Veröff: VersR 1967,706

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103563

Dokumentnummer

JJR_19670321_AUSL000_0060ZR00152_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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