Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Fußgänger, die sich am Rand einer Landstraße bewegen, sind nicht verpflichtet, die Fahrbahn beim Annäherung eines Kraftfahrzeuges zu verlassen, um diesem ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit einem anderen Fahrzeug zu ermöglichen. Weichen die Fußgänger dennoch auf den am Fahrbahnrand entlangführenden Rasenstreifen aus, so kann der Kraftfahrer, der sie auch hier durch scharfes Rechtsfahren in Gefahr bringt, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß sie sich durch erneutes Ausweichen endgültig in Sicherheit bringen werden.
Veröff: VersR 1967,706
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103563Dokumentnummer
JJR_19670321_AUSL000_0060ZR00152_6500000_001