Norm
EKHG §11 Abs1 B2Rechtssatz
Keine Mithaftung eines Fahrzeuglenkers, der sein Fahrzeug bereits im Sinne des § 12 Abs 1 StVO 1960 richtig eingeordnet hatte, es aber dann wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges geringfügig von der Fahrbahnmitte wieder nach rechts lenkt und dabei mit diesem Fahrzeug zusammenstößt, weil dessen Lenker nach links ausweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058765Dokumentnummer
JJR_19670330_OGH0002_0020OB00075_6700000_001