RS OGH 2018/2/13 1Ob43/67, 1Ob241/68, 6Ob551/78, 8Ob125/98k, 1Ob160/00m, 9Ob75/10k, 5Ob180/17g

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Veröffentlicht am 30.03.1967
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Rechtssatz

Der Widerruf der Vollmacht trotz Vereinbarung der Unkündbarkeit auf gewisse Zeit ist aus wichtigen Gründen zulässig. Haben mehrere Miteigentümer durch Einzelbevollmächtigung die Verwaltung ihrer Anteile einem Verwalter übertragen, so bedarf es zum Widerruf der Vollmacht keines gemeinsamen Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer. Jeder von ihnen kann die von ihm erteilte Vollmacht widerrufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0019841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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