Norm
GOG §73 Abs2Rechtssatz
Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 78,, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem Paragraph 73, Absatz 2, GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059565Dokumentnummer
JJR_19670330_OGH0002_0010OB00006_6700000_001