RS OGH 1967/4/5 3Ob28/67

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Veröffentlicht am 05.04.1967
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Norm

EO §7 Abs1 BdIA

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 7 Abs 1 EO, wonach Gegenstand, Art und Umfang der Leistung im Titel bezeichnet werden müssen, wird durch den bloßen Hinweis auf den früheren Zustand nicht entsprochen, wenn dieser aus dem Titel nicht hervorgeht. Es kann nicht im Exekutionsverfahren geklärt werden, wie die Lage früher war, vielmehr sind die einzelnen Veränderungen im Titel genau zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/67
    Entscheidungstext OGH 05.04.1967 3 Ob 28/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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