Norm
EO §7 Abs1 BdIARechtssatz
Dem Erfordernis des § 7 Abs 1 EO, wonach Gegenstand, Art und Umfang der Leistung im Titel bezeichnet werden müssen, wird durch den bloßen Hinweis auf den früheren Zustand nicht entsprochen, wenn dieser aus dem Titel nicht hervorgeht. Es kann nicht im Exekutionsverfahren geklärt werden, wie die Lage früher war, vielmehr sind die einzelnen Veränderungen im Titel genau zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011