Norm
WEG 1948 §7Rechtssatz
Dem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger Wohnungseigentum an einem Teil einer bestehenden Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu übertragen, steht § 7 Abs 1 WEG entgegen.Dem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger Wohnungseigentum an einem Teil einer bestehenden Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu übertragen, steht Paragraph 7, Absatz eins, WEG entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0083578Dokumentnummer
JJR_19670407_OGH0002_0050OB00040_6700000_003