Norm
ZPO §362 Abs2Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht trotz Mängelrüge die geltendgemachte Verletzung der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO nicht wahrnimmt, vielmehr seinerseits diese Bestimmung verletzt, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.Wenn das Berufungsgericht trotz Mängelrüge die geltendgemachte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO nicht wahrnimmt, vielmehr seinerseits diese Bestimmung verletzt, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025