Norm
WEG 1975 §8Rechtssatz
Dem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger Wohnungseigentum an einem Teil einer bestehenden Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu übertragen, steht § 7 Abs 1 WEG 1948 entgegen.Dem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger Wohnungseigentum an einem Teil einer bestehenden Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu übertragen, steht Paragraph 7, Absatz eins, WEG 1948 entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082771Dokumentnummer
JJR_19670407_OGH0002_0050OB00040_6700000_002