Norm
RHV Österreich - BRD in Strafsachen Art13Rechtssatz
1./ Die Zuführung eines Ausländers, der sich in seinem Heimatstaat in Haft befindet, zur Zeugeneinvernahme vor einem inländischen Gericht kann nur ausnahmsweise erwirkt werden.
2./ Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen.
3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0076015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009