RS OGH 2008/9/11 10Os22/67, 11Os79/99, 15Os148/04, 15Os106/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1967
beobachten
merken

Norm

RHV Österreich - BRD in Strafsachen Art13
RHEStr Z40
StPO §252 Abs1 Z1
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

1./ Die Zuführung eines Ausländers, der sich in seinem Heimatstaat in Haft befindet, zur Zeugeneinvernahme vor einem inländischen Gericht kann nur ausnahmsweise erwirkt werden.

2./ Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen.

3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 22/67
    Entscheidungstext OGH 11.04.1967 10 Os 22/67
    Veröff: ZfRV 1967,181 (mit Glosse von Liebscher)
  • RS0076015">11 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 10.08.1999 11 Os 79/99
    Vgl auch
  • RS0076015">15 Os 148/04
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 148/04
    Gegenteilig; nur: Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen. (T1); Beisatz: Das erkennende Gericht kann nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierter Zeuge seiner Überstellung nach Österreich zur Vernehmung nicht zugestimmt hätte. (T2)
  • RS0076015">15 Os 106/08i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 106/08i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung, weil der in Deutschland inhaftierte Zeuge sowohl eine vorläufige Überstellung nach Österreich zur Vernehmung als Zeuge als auch eine Befragung per Videokonferenz abgelehnt hat. (T3)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0076015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten