Norm
EO §382 IIIFRechtssatz
Dass im ersten, derzeit ruhenden Ehescheidungsprozess bereits mit EV ein einstweiliger Unterhalt zuerkannt worden ist, hindern nicht die Erlassung einer gleichartigen EV im zweiten, derzeit allein betriebenen Scheidungsprozess. Dabei muss allerdings ausdrücklich ausgesprochen werden, dass die neue Regelung an die Stelle der alten tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023