Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Auch die Verzugszinsen eines vom Strafgericht als Ersatz des durch ein Verbrechen entstandenen Schadens zugesprochenen Betrages verjähren in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017