Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Leistungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bleibt nach § 158 c VersVG gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann bestehen, wenn für den Versicherungsnehmer die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG abgelaufen ist (VersR 1963,1193). Eine Beschränkung der Wirkung des § 158 c Abs 1 VersVG auf sogenannte Obliegenheitsverletzungen ist durch die Fassung des Gesetzestextes ausgeschlossen (siehe auch Stiefel-Wussow 6.Auflage S 310 Punkt 19 zu § 8 AKB).Die Leistungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bleibt nach Paragraph 158, c VersVG gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann bestehen, wenn für den Versicherungsnehmer die Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelaufen ist (VersR 1963,1193). Eine Beschränkung der Wirkung des Paragraph 158, c Absatz eins, VersVG auf sogenannte Obliegenheitsverletzungen ist durch die Fassung des Gesetzestextes ausgeschlossen (siehe auch Stiefel-Wussow 6.Auflage S 310 Punkt 19 zu Paragraph 8, AKB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080306Dokumentnummer
JJR_19670412_OGH0002_0070OB00055_6700000_001