RS OGH 1967/4/12 7Ob44/67

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Veröffentlicht am 12.04.1967
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Rechtssatz

Bei Versäumung der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 12 Abs 3 VersVG und des § 8 Abs 1 AKB tritt der Fall des § 158 f VersVG (Forderungsübergang) stets dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer, mag er nun leistungsfrei geworden sein oder nicht, den geschädigten Dritten erst nach Ablauf der Frist befriedigt hat.Bei Versäumung der sechsmonatigen Ausschlußfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG und des Paragraph 8, Absatz eins, AKB tritt der Fall des Paragraph 158, f VersVG (Forderungsübergang) stets dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer, mag er nun leistungsfrei geworden sein oder nicht, den geschädigten Dritten erst nach Ablauf der Frist befriedigt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 44/67
    Entscheidungstext OGH 12.04.1967 7 Ob 44/67
    Veröff: EvBl 1968/42 S 71 = ZVR 1968/188 S 300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080692

Dokumentnummer

JJR_19670412_OGH0002_0070OB00044_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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