Norm
ABGB §33Rechtssatz
Die Parteifähigkeit einer juristischen Person ist dann gegeben, wenn ihr nach dem Rechte ihres Sitzes Rechtspersönlichkeit zukommt ( hier: ausländische Stiftung ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009244Im RIS seit
12.04.1967Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025