Norm
EO §155 Abs2Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Feststellung einer Kostenforderung als Kosten der Wiederversteigerung iSd § 155 Abs 2 EO verneint wird, ist unzulässig.Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Feststellung einer Kostenforderung als Kosten der Wiederversteigerung iSd Paragraph 155, Absatz 2, EO verneint wird, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016