Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Zum Tatbild nach § 35 Abs 1 FinStrG ist nicht gefordert, daß eine Zollschuld bereits konkret entstanden wäre; es genügt die gewollte Nichtstellung der eingeführten Ware, wenn damit zwangsläufig als objektive Folge eine Eingangsabgabenverkürzung verknüpft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086488Dokumentnummer
JJR_19670413_OGH0002_0090OS00026_6700000_002