RS OGH 1967/4/13 9Os26/67, 9Os38/67, 9Os198/69, 9Os96/70, 9Os83/71

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Veröffentlicht am 13.04.1967
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Norm

FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

Zum Tatbild nach § 35 Abs 1 FinStrG ist nicht gefordert, daß eine Zollschuld bereits konkret entstanden wäre; es genügt die gewollte Nichtstellung der eingeführten Ware, wenn damit zwangsläufig als objektive Folge eine Eingangsabgabenverkürzung verknüpft ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 26/67
    Entscheidungstext OGH 13.04.1967 9 Os 26/67
    Veröff: JBl 1968,96 = SSt 38/27 = RZ 1967,161
  • 9 Os 38/67
    Entscheidungstext OGH 05.10.1967 9 Os 38/67
    Beisatz: Die tatsächliche Verkürzung von Abgaben gehört beim Schmuggel nicht zum Tatbild; diese erschöpft sich vielmehr in der vorsätzlichen Unterlassung der Stellung (bzw der Verheimlichung) der Ware beim Grenzübertritt, sofern diese Unterlassung deshalb erfolgt, um die Ware der Verzollung zu entziehen. Gleichgültig ist hiebei, ob ein anderer Teil des Transportgutes ordnungsgemäß deklariert war. (T1)
  • 9 Os 198/69
    Entscheidungstext OGH 14.04.1970 9 Os 198/69
    Beisatz: Bei rechtlichen Beurteilungen kommt es nicht darauf an, was geschehen wäre, wenn der Angeklagte gemäß den Bestimmungen des ZollG vorgegangen wäre, sondern es ist vielmehr von der tatsächlich gesetzten Handlungsweise auszugehen. - Gemäß dem § 3 Abs 2 ZollG 1955 werden Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben auch für Waren erhoben, die einem Verbote oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden. (T2) Veröff: EvBl 1971/72 S 109 = RZ 1970,167 = SSt 41/16
  • 9 Os 96/70
    Entscheidungstext OGH 12.01.1971 9 Os 96/70
  • 9 Os 83/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 9 Os 83/71
    Vgl auch; Beisatz: Verheimlichte Ware wird einem im Anweisungsverfahren (Ansageverfahren oder Begleitscheinverfahren) und damit unter Zollverschluß abzufertigenden Warentransport unterschoben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086488

Dokumentnummer

JJR_19670413_OGH0002_0090OS00026_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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