RS OGH 2017/7/18 1Ob60/67, 10Ob81/16h

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Veröffentlicht am 13.04.1967
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Rechtssatz

Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch Paragraph 1238, ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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