RS OGH 2017/7/18 1Ob60/67, 10Ob81/16h

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Veröffentlicht am 13.04.1967
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Rechtssatz

Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch Paragraph 1238, ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/67
    Entscheidungstext OGH 13.04.1967 1 Ob 60/67
  • RS0015003">10 Ob 81/16h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 81/16h
    Auch

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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