Norm
ABGB §524Rechtssatz
Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch Paragraph 1238, ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017