Norm
ABGB §524Rechtssatz
Der Verzicht nur eines der Miteigentümer des herrschenden Gutes bewirkt nicht das Erlöschen einer Servitut. Durch § 1238 ABGB ist eine derartige Verzichtserklärung nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017