Norm
EisbEG §22 Abs4Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Bestätigung nach § 22 Abs 4 EisbEG kann die schon erlegte Entschädigung dem Enteigneten ausgefolgt werden.Bei Vorliegen einer Bestätigung nach Paragraph 22, Absatz 4, EisbEG kann die schon erlegte Entschädigung dem Enteigneten ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058037Dokumentnummer
JJR_19670419_OGH0002_0060OB00087_6700000_001